Schuldenbremse - Definition
Eine gesetzliche Regelung im Grundgesetz, die die Neuverschuldung des Bundes auf 0,35% des BIP begrenzt und den Ländern grundsätzlich keine Neuverschuldung erlaubt.
Letzte Überarbeitung: 13.2.25
Die Schuldenbremse ist eine Regelung, die dem Staat Deutschland verbietet, sich mehr als 0,35 % des BIP neu zu verschulden. Diese Regelung ist seit mehreren Jahren im Artikel 109 des Deutschen Grundgesetzes festgelegt. Dieser lautet wie folgt:
Artikel 109
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen
Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen
Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage
erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende
Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes
Artikel
115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere
Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer
verfassungsrechtlichen
Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus
Krediten zugelassen werden.
Die Aussetzung dieses Gesetzes ist prinzipiell nicht vorgesehen, um zu verhindern, dass der Staat zu viele Schulden hat. Dennoch gibt es eine für den Krisenfall gedachte Möglichkeiten dieses Gesetz vorübergehend außer Kraft zu setzten. Dies muss allerdings vom Bundestag beschlossen werden. Der zugehörige Gesetzestext lautet wie folgt:
Artikel 115
(2) […] Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der
Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,
können
diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages
überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung
der
nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Dennoch gibt es immer wieder Komplikationen mit diesen Gesetzen, da die verschiedenen Parteien verschiedene Auslegungen der Formulierung: „Notsituation“ haben. Auch über die generelle Frage, ob Staatsschulden positiv oder negativ zu bewerten sind, wird in der Politik oft gestritten.